Allgemeine Einkaufsbedingungen der
Gegenbauer Holding SA & Co. KG,
Gegenbauer Facility Management GmbH,
Gegenbauer Health Care Services GmbH,
Gegenbauer Property Services GmbH,
Gegenbauer Location Management & Services GmbH,
Gegenbauer Gebäudeservice GmbH,
Gegenbauer Sicherheitsdienste GmbH,
GSZ Gebäudeservice und Sicherheitszentrale GmbH
1. Abschluss des Vertrages
Dem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber liegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen; diese kommen nicht zur Anwendung.
Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Vereinbarungen, die den Vertrag abändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Die Schriftform gilt auch gewahrt bei der Übermittlung durch Telefax oder E-Mail.
2. Preise
Die vereinbarten Preise / Vergütungen sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
3. Qualität, Ausführung
Der Auftragnehmer hat die nach diesem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entsprechend den vereinbarten Spezifikationen frist-, leistungs- und fachgerecht auszuführen. Er hat die Leistungen insbesondere nach wirtschaftlichen, betrieblichen, ökonomischen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung der jeweils gültigen deutschen und EU-Bestimmungen, Richtlinien und Regeln sowie der Regeln und Normen der Berufsverbände und Berufsgenossenschaften, der behördlichen Auflagen und Bestimmungen, gemäß dem Stand der Wissenschaft und Technik, den Angaben der Hersteller (insbesondere Betriebsanweisungen, Datensicherheitsblättern u. dgl.), unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Objektes und der Qualitätsansprüche des Auftraggebers zu erbringen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen entsprechend informiert sind. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter Auflagen (Sicherheitsauflagen, Hausordnungen etc.) des Auftraggebers / ggf. des Hauptauftraggebers beachten.
Der Auftragnehmer setzt zur Vertragserfüllung qualifiziertes, zuverlässiges sozialversicherungspflichtiges Personal in erforderlichem Umfang ein, das bei der zuständigen Berufsgenossenschaft unfallversichert ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren zu beschäftigen, und gewährleistet eine Verständigung in deutscher Sprache.
Verstößt Personal des Auftragnehmers erheblich gegen maßgebliche Vertragsvereinbarungen, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Austausch der Arbeitskraft vornehmen.
Unterlagen aller Art, die der Auftraggeber für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Auftragnehmer rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Leistungszeit, Verzug, Vertragsstrafe wegen Verzugs
Die vereinbarten Termine der Lieferungen oder Leistungen sind bindend. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.
Falls der Auftragnehmer einen vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin oder andere im Vertrag als vertragsstrafenbewehrt vereinbarte Termine schuldhaft nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes je Arbeitstag des Verzuges, maximal 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Es gilt Ziff. 9 (4).
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen / Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
5. Leistungsänderungen, Behinderung der Leistung
Änderungen / Erweiterungen des Liefer- / Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Wird der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Leistungsausfall aufgrund einer Behinderung hat der Auftragnehmer bei erfolgsbezogenen Tätigkeiten nachzuholen, nicht jedoch bei wiederkehrenden Leistungen. Im Zweifelsfall steht dem Auftraggeber das Bestimmungsrecht zu, ob der Auftragnehmer die ausgefallene Leistung nachzuholen hat.
6. Abnahme
Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erfolgt im Regelfall durch den Auftraggeber, ersatzweise durch dessen Bevollmächtigte, und zwar bei erfolgreicher Abnahme mit schriftlicher Unterzeichnung des detaillierten Arbeitsscheins. Dessen Vorlage ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung des Leistungsentgelts an den Auftragnehmer.
7. Gefahrübergang, Eigentum
(1) Der Übergang der Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Lieferungen / Leistungen erfolgt mit Ablieferung / Abnahme.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber an der Lieferung, einschließlich entgeltlich oder unentgeltlich mitgelieferter Gegenstände, mit der Übergabe oder dessen Surrogat unbedingt uneingeschränktes Eigentum zu verschaffen.
8. Gewährleistung, Mängelrüge
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Der Auftraggeber kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen.
Bei Schlechtleistung vertraglich geschuldeter Regelleistungen, die in kurzen Abständen turnusmäßig durchgeführt werden und daher nicht nachholbar sind, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung der Vergütung vornehmen.
Der Auftraggeber kann bei einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers die Folgen der Pflichtverletzung nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer in Besitz hat, hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich zu übergeben. Falls Rechte Dritter der Beseitigung entgegenstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten freizustellen. Entsprechendes gilt dann, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer nach § 637 BGB Aufwendungsersatz verlangen kann.
Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Auftragnehmer trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus / der Beseitigung und Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.
Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
Eine Obliegenheit des Auftraggebers zur Mängelrüge nach § 377 HGB besteht nur, soweit ein Mangel im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen angemessenen Umfangs erkennbar war. Die Erhebung der Mängelrüge kann innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß. Auch stellt die Zahlung der für Leistungen des Auftragnehmers vereinbarten Vergütung keine Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung dar und steht einer späteren Mängelrüge nicht entgegen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln beträgt 3 Jahre; auch im Übrigen betragen die in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 und 479 Abs. 1 BGB bezeichneten Verjährungsfristen jeweils 3 Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit Ablieferung / Abnahme der Leistung.
9. Rechnungslegung, Zahlung, Vertragsstrafen
Der Auftragnehmer hat unverzüglich, spätestens binnen zwei Monaten nach Lieferung / Abnahme der Leistung eine Rechnung mit Angabe der Bestellnummer, seiner Steuernummer und Umsatzsteuerausweis sowie dem Namen des Bestellers und Kostenstelle auf Seiten des Auftraggebers zu stellen. Geht die Rechnung verspätet beim Auftraggeber ein, kann er vom Auftragnehmer eine Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswertes, maximal 500,00 Euro, verlangen.
Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder Scheck innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des ersten Tages nach Rechnungseingang beim Auftraggeber. Sollte durch das Fehlen der in (1) genanten Angaben eine Verzögerung der Bearbeitung eintreten, verlängern sich die genannten Fristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
Der Vorbehalt, Vertragsstrafenansprüche geltend zu machen, kann entgegen § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Für den Fall, dass sich der Auftraggeber vom Vertrag löst, bleiben bereits verwirkte Vertragsstrafenansprüche unberührt.
Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Darüber hinaus kann der Auftraggeber gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm, der Gegenbauer Holding SA & Co. KG oder denjenigen inländischen Gesellschaften, an denen die Gegenbauer Holding SA & Co. KG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, gegen den Auftragnehmer zustehen.
Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abgetreten werden.
Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche des Auftragnehmers beträgt ein Jahr.
10. Versicherungen, Haftung
Der Auftragnehmer muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungsschutz und Deckungssummen unterhalten, die er auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen hat.
Der Auftragnehmer haftet für alle durch ihn oder seine Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Die Haftung entfällt oder verringert sich entsprechend, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihn oder seine Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft und alle gebotene Sorgfalt angewandt worden ist. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von allen Schadensersatzforderungen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.
11. Nachunternehmer
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, ihm erteilte Liefer- / Leistungsaufträge ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Setzt der Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Nachunternehmer ein, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
12. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Seine Mitarbeiter haben über diese Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten sowie ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu überwachen.
13. Werbung
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
14. Sonstiges
Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
Gerichtsstand ist der Sitz des für den Auftraggeber allgemein zuständigen Gerichts. Der Auftraggeber kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Soweit diese allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Es gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 03/2007
